| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 lit a BVergG 2018 können Bauaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn die Bauleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist. Im vorliegenden Fall erfüllt die Firma Dorma Hüppe die Kriterien dieses Paragraphen, wodurch die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gerechtfertigt ist. Dorma Hüppe, vormals Ecker Hüppe, fungiert nicht nur als Hersteller und Erzeuger der bestehenden Trennwände, sondern war auch maßgeblich am Bau der Anlage im Jahr 2003 beteiligt. Die Anlage, die im Rahmen des Projekts Messe Wien Neu errichtet wurde, hat seit nunmehr 20 Jahren ohne Investitionen durch den Eigentümer (MBG) erfolgreich funktioniert. Die technische Ausschließlichkeit von Dorma Hüppe für die Sanierung der Trennwandanlage wird durch die spezifischen Anforderungen und die individuelle Konstruktion der Anlage deutlich. Gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 lit a BVergG 2018 besteht aufgrund technischer Gegebenheiten kein Wettbewerb, da nur Dorma Hüppe als ursprünglicher Hersteller und Monteur in der Lage ist, die erforderlichen Sanierungen in bautechnischer Hinsicht durchzuführen. Die Inkompatibilität von Ersatzteilen anderer Hersteller und die mangelnde Kenntnis der Anlagenteile durch alternative Anbieter unterstreichen die technische Ausschließlichkeit von Dorma Hüppe. Diese Aspekte entsprechen den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Z 3 lit a BVergG 2018, da sie klar aufzeigen, dass nur Dorma Hüppe die Bauleistung aufgrund technischer Gegebenheiten erbringen kann und daher ein Wettbewerb nicht möglich ist. Dorma Hüppe hat nicht nur die notwendigen Ersatzteile, sondern auch das tiefgreifende Verständnis für die wesentlichen Anlagenteile und den Anlagenaufbau, was eine reibungslose und präzise Sanierung ermöglicht. Insgesamt lässt sich feststellen, dass Dorma Hüppe aufgrund ihrer Rolle als ursprünglicher Hersteller, Monteur und langjähriger Erfahrung mit der spezifischen Anlage die einzige technisch geeignete Option für die Sanierung darstellt. Alternative Anbieter können nicht die erforderliche technische Kompatibilität, Expertise und Kenntnis der Anlagenteile bieten, was die technische Ausschließlichkeit gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 lit a BVergG 2018 unterstreicht. Die Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Trennwandanlage müssen ebenfalls berücksichtigt werden, insbesondere da das Gebäude für jedermann zugänglich ist. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Verordnung über die Vergabe von Bauaufträgen (BVergG 2018) trägt der Eigentümer, eine Verantwortung für die Sicherheit der Nutzer und der Allgemeinheit. Die Vergabe des Sanierungsauftrags an Dorma Hüppe im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 35 Abs. 1 Z 3 lit a BVergG 2018 kann somit nicht nur durch technische Gründe, sondern auch durch die Notwendigkeit, die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen, gerechtfertigt werden. Die Sicherheit der Nutzer und der Allgemeinheit wird durch die Auswahl von Dorma Hüppe als einzige technisch geeignete Option für die Sanierung in angemessener Weise gewährleistet. |