<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><KD_8_1_Z4 version="1" xmlns="http://www.brz.gv.at/eproc/kd/2018/12"><CONTRACTING_BODY><ADDRESS_CONTRACTING_BODY><OFFICIALNAME>Wiener Messe Besitz GmbH</OFFICIALNAME><NATIONALID>9110015499537</NATIONALID><PHONE>+43 172040500</PHONE><E_MAIL>office@mbg.at</E_MAIL></ADDRESS_CONTRACTING_BODY></CONTRACTING_BODY><OBJECT_CONTRACT><TITLE><P>CongressCentrum - Sanierung Trennw&#228;nde im EG</P></TITLE> <REFERENCE_NUMBER>23/31</REFERENCE_NUMBER><CPV_MAIN><CPV_CODE CODE="44112310" /></CPV_MAIN><TYPE_CONTRACT CTYPE="WORKS" /><SHORT_DESCR><P>Aufgrund von intensiver Nutzung und dadurch bedingten altersgem&#228;&#223;en Verschlei&#223; sind Sch&#228;den entstanden, die erhebliche Beeintr&#228;chtigungen der Bedienbarkeit ergeben. Um die Sch&#228;den und n&#246;tigen Sanierungen zu konkretisieren bzw. zu analysieren, wurde der Sachverst&#228;ndige Hr. Dipl. Ing. Herbert Strobl beauftragt. Dieser hat Funktionsproben vorgenommen und die Mechanik und die Aufh&#228;ngung augenscheinlich beurteilt. Aus der Pr&#252;fung durch den Sachverst&#228;ndigen folgt, dass erhebliche Sch&#228;den vorliegen und jedenfalls Handlungsbedarf besteht.</P></SHORT_DESCR><NO_LOT_DIVISION /><OBJECT_DESCR><NUTS CODE="AT130" /></OBJECT_DESCR></OBJECT_CONTRACT><AWARD_CONTRACT><AWARDED_CONTRACT><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>DORMA H&#252;ppe Austria GmbH</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR></AWARDED_CONTRACT></AWARD_CONTRACT><COMPLEMENTARY_INFO><DATE_DISPATCH_NOTICE>2023-11-22</DATE_DISPATCH_NOTICE></COMPLEMENTARY_INFO><ADDITIONAL_CORE_DATA><DATE_FIRST_PUBLICATION>2023-11-22</DATE_FIRST_PUBLICATION><DATETIME_LAST_CHANGE>2023-11-22T10:30:04</DATETIME_LAST_CHANGE><D_JUSTIFICATION><P>Gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 1 Z 3 lit a BVergG 2018 k&#246;nnen Bauauftr&#228;ge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn die Bauleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil aus technischen Gr&#252;nden ein Wettbewerb nicht vorhanden ist. Im vorliegenden Fall erf&#252;llt die Firma Dorma H&#252;ppe die Kriterien dieses Paragraphen, wodurch die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gerechtfertigt ist. Dorma H&#252;ppe, vormals Ecker H&#252;ppe, fungiert nicht nur als Hersteller und Erzeuger der bestehenden Trennw&#228;nde, sondern war auch ma&#223;geblich am Bau der Anlage im Jahr 2003 beteiligt. Die Anlage, die im Rahmen des Projekts Messe Wien Neu errichtet wurde, hat seit nunmehr 20 Jahren ohne Investitionen durch den Eigent&#252;mer (MBG) erfolgreich funktioniert. Die technische Ausschlie&#223;lichkeit von Dorma H&#252;ppe f&#252;r die Sanierung der Trennwandanlage wird durch die spezifischen Anforderungen und die individuelle Konstruktion der Anlage deutlich. Gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 1 Z 3 lit a BVergG 2018 besteht aufgrund technischer Gegebenheiten kein Wettbewerb, da nur Dorma H&#252;ppe als urspr&#252;nglicher Hersteller und Monteur in der Lage ist, die erforderlichen Sanierungen in bautechnischer Hinsicht durchzuf&#252;hren. Die Inkompatibilit&#228;t von Ersatzteilen anderer Hersteller und die mangelnde Kenntnis der Anlagenteile durch alternative Anbieter unterstreichen die technische Ausschlie&#223;lichkeit von Dorma H&#252;ppe. Diese Aspekte entsprechen den Anforderungen des &#167; 35 Abs. 1 Z 3 lit a BVergG 2018, da sie klar aufzeigen, dass nur Dorma H&#252;ppe die Bauleistung aufgrund technischer Gegebenheiten erbringen kann und daher ein Wettbewerb nicht m&#246;glich ist. Dorma H&#252;ppe hat nicht nur die notwendigen Ersatzteile, sondern auch das tiefgreifende Verst&#228;ndnis f&#252;r die wesentlichen Anlagenteile und den Anlagenaufbau, was eine reibungslose und pr&#228;zise Sanierung erm&#246;glicht. Insgesamt l&#228;sst sich feststellen, dass Dorma H&#252;ppe aufgrund ihrer Rolle als urspr&#252;nglicher Hersteller, Monteur und langj&#228;hriger Erfahrung mit der spezifischen Anlage die einzige technisch geeignete Option f&#252;r die Sanierung darstellt. Alternative Anbieter k&#246;nnen nicht die erforderliche technische Kompatibilit&#228;t, Expertise und Kenntnis der Anlagenteile bieten, was die technische Ausschlie&#223;lichkeit gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 1 Z 3 lit a BVergG 2018 unterstreicht. Die Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Trennwandanlage m&#252;ssen ebenfalls ber&#252;cksichtigt werden, insbesondere da das Geb&#228;ude f&#252;r jedermann zug&#228;nglich ist. Gem&#228;&#223; den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Verordnung &#252;ber die Vergabe von Bauauftr&#228;gen (BVergG 2018) tr&#228;gt der Eigent&#252;mer, eine Verantwortung f&#252;r die Sicherheit der Nutzer und der Allgemeinheit. Die Vergabe des Sanierungsauftrags an Dorma H&#252;ppe im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 1 Z 3 lit a BVergG 2018 kann somit nicht nur durch technische Gr&#252;nde, sondern auch durch die Notwendigkeit, die Verkehrssicherungspflichten zu erf&#252;llen, gerechtfertigt werden. Die Sicherheit der Nutzer und der Allgemeinheit wird durch die Auswahl von Dorma H&#252;ppe als einzige technisch geeignete Option f&#252;r die Sanierung in angemessener Weise gew&#228;hrleistet.</P></D_JUSTIFICATION></ADDITIONAL_CORE_DATA></KD_8_1_Z4>