Verlängerung Baumeister- Isolierer- und Fliesenlegerarbeiten
| Art | KD_8_1_Z4 Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung |
|---|---|
| Bezeichnung | Verlängerung Baumeister- Isolierer- und Fliesenlegerarbeiten |
| Kategorie (CPV Hauptteil) | 45000000 Bauarbeiten |
| NUTS | AT1 OSTÖSTERREICH |
| Auftraggeber |
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| Lieferant | Dipl. Ing. Wilhelm Sedlak GesmbH |
| Verfahrensart | |
| Art des Auftrags | Bauauftrag |
| Beschreibung | Baumeister- Isolierer- Fliesenlegerarbeiten beinhalten Arbeiten, welche im Rahmen der bautechnischen Instandhaltungen sowie für laufende Adaptierungsarbeiten und Leistungen im Zuge von Raumblättern für den Raum Wien in den kommenden Jahren notwendig sind um einen störungsfreien Betrieb aufrechtzuhalten. |
| Beschreibung der maßgeblichen Gründe | Der ORF unterliegt aus unionsrechtlichen Erwägungen derzeit nach eigener Einschätzung nicht dem BVergG 2018, wendet aber jedenfalls freiwillig die Bestimmungen des BVergG 2018 sinngemäß an. Auch nach § 365 Abs 3 Z 4 BVergG 2018 können laufende Verträge, während ihrer Laufzeit geändert werden, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragsänderungen handelt. Änderungen, die keinen Einfluss auf den ursprünglichen Interessentenkreis haben bzw das wirtschaftliche Gleichgewicht der Rahmenvereinbarung zugunsten des AN nicht wesentlich verschieben oder den Umfang der Rahmenvereinbarung nicht erheblich ausweiten oder zu keinem Wechsel des Vertragspartners führen, gelten nach § 365 Abs 2 BVergG 2018 als unwesentlich und zulässig. Nach § 365 Abs 3 Z 5 BVergG 2018 sind sogar zusätzliche Leistungen des ursprünglichen AN im Umfang von bis zu 50% des ursprünglichen Auftragswertes, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wären, unwesentliche zulässige Vertragsänderungen. Gegenständlich ist es beginnend durch die COVID-19-Pandemie und den Ukraine-Krieg samt den dadurch bedingten negativen Auswirkungen auf die Weltwirtschaft sowie den Energiemarkt in den letzten Jahren zu sprunghaften Preissteigerungen gekommen ist. Aufgrund dieser Preissteigerungen wurden auch die geplanten Mengen bislang nicht abgerufen. Um diese Preissteigerungen für den ORF abzufedern, soll die Indexierungsregelung der Rahmenvereinbarung zugunsten des ORF klarer gefasst und vor allem nach oben gedeckelt werden. Die Rahmenvereinbarung läuft bei unverändertem Mengengerüst noch bis 01.06.2027; der Vertragsumfang wird nicht ausgeweitet. Da die Änderungen der laufenden Rahmenvereinbarung grundsätzlich zugunsten des ORF wirken und das wirtschaftliche Gleichgewicht nicht zugunsten des AN signifikant verschieben, liegt keine wesentliche Vertragsänderung vor. Im Übrigen wäre der ORF jedenfalls berechtigt, die unveränderten Massen auch schon vorzeitig für künftige Projekte abzurufen. Insofern ist gegenständlich von unwesentlichen Änderungen iSd § 356 BVergG 2018 auszugehen. Bei einer Neuausschreibung unter Berücksichtigung der obigen Änderungen wäre im Übrigen mit deutlich höheren Preisen zu rechnen. |
| Tag der erstmaligen Verfügbarkeit | 26.05.2023 |
| Letzte Änderung der Ausschreibung | 26.05.2023 |