| Beschreibung der maßgeblichen Gründe |
Die Auftraggeberin hat mit Unternehmenskaufvertrag den Teilbetrieb RADLand/nextbike mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2020 erworben. Im Zuge des Unternehmenskaufvertrages trat die Auftraggeberin in den bestehenden Franchisevertrag mit der Auftragnehmerin ein. Die Verkäuferin war kein öffentlicher Auftraggeber und unterlag nicht dem Anwendungsbereich des BVergG 2018. Der bestehende Franchisevertrag endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Eine Beendigung des bestehenden Vertragsverhältnisses würde dazu führen, dass die Marktstellung verlorengeht und ein Re-Branding vorgenommen werden müsste. Die bestehende Radflotte - 976 Räder - müsste umgebaut und neu gebrandet werden. Zudem hat die Auftragnehmerin – im Falle der Beendigung des Vertrages – ein Rückkaufsrecht betreffend die Radflotte, welches binnen zwei Monaten nach Beendigung des Vertrages, somit bis 28. Februar 2023, ausgeübt werden kann. Die Auftraggeberin könnte daher erst nach diesem Zeitpunkt, sobald Gewissheit besteht, ob das Rückkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht, ein förmliches Vergabeverfahren in die Wege leiten, um den Auftrag neuerlich zu vergeben. Es liegt auf der Hand, dass diesfalls die Saison 2023 nicht mehr bespielt werden könnte. Daher wurde – nach Einholung eines Rechtsgutachtens – ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 36 Abs. 1 Z 6 BVergG 2018 mit der Auftragnehmerin aufgenommen, um die Laufzeit des bestehenden Franchisevertrages zu verlängern. Gemäß § 365 Abs. 3 Z 5 BVergG 2018 ist die Änderung eines bestehenden Vertrages als unwesentlich anzusehen und ohne Durchführung eines neuerlichen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen waren, erforderlich geworden sind und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Umbau und das Re-Branding der vorhandenen Räder und Radstationen die Gesamterlöse von rund fünf Geschäftsjahren kosten und ein Wechsel des Vertragspartners zum Verlust der Marktstellung führen würde, wurde das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung auf § 36 Abs. 1 Z 6 iVm § 365 Abs. 3 Z 5 BVergG 2018 gestützt. Sämtliche anderen Leistungen im Zusammenhang mit dem Franchisesystem, insbesondere Service und Wartung der Räder und/oder sonstige Beschaffungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Franchisesystem, werden gemäß den Regelungen des BVergG 2018 ausgeschrieben. |