| Art |
KD_8_2_Z3 Kerndaten für die Bekanntgabe der Änderung von vergebenen Aufträgen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen gemäß § 365 Abs. 4 |
| Bezeichnung |
A4 Ost Autobahn, Generalerneuerung Knoten Prater bis Knoten Schwechat (Betriebsumkehr) - Baumaßnahme Bau und EM |
| Kategorie (CPV Hauptteil) |
45233110 Bauarbeiten für Autobahnen |
| Auftraggeber |
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| Lieferant |
HABAU Hoch- und Tiefbaugesellschaft m.b.H. Tiefbau Ost (W,NÖ, Bgld) |
| Verfahrensart |
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| Beschreibung |
Generalerneuerung der A4 im Bereich Knoten Prater bis zur Betriebsumkehr, Baumaßnahme (Bau und EM) |
| Auftragswert vor Veränderung |
68.052.647,42 |
| Auftragswert zusätzliche Leistung |
200.175,71 |
| Gründe Notwendigkeit |
Die gegenständliche Änderung ist gemäß § 365 Abs 3 Zif 5 BVergG zulässig und unwesentlich, da zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers, erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, weil ein Wechsel des Auftragnehmers<br />a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und<br />b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre.<br />Der Gesamtwert der gegenständlichen Änderung übersteigt nicht 50% des Wertes der ursprünglichen Auftragssumme.<br />Dies wird wie folgt begründet:<br />Die Montage eines temporären Fahrzeugrückhaltesystems war aus sicherheits-technischen Gründen erforderlich, da der Radweg von der Autobahn mittels eines Rückhaltesystems zu trennen ist.<br />Die Zulässigkeit der Änderung sowie deren Unwesentlichkeit wurde anhand des Prüftools „Zulässigkeit Vertragsänderung“ beurteilt. Das Ergebnis dieser Prüfung liegt dem Prüfbericht bei. |
| Bezeichnung der/des Konzession/Auftrages |
A4 Ost Autobahn, Generalerneuerung Knoten Prater bis Knoten Schwechat (Betriebsumkehr) - Baumaßnahme Bau und EM |
| Art der Konzession |
WORKS |