<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><KD_8_1_Z4 version="1" xmlns="http://www.brz.gv.at/eproc/kd/2018/12"><CONTRACTING_BODY><ADDRESS_CONTRACTING_BODY><OFFICIALNAME>Technische Universit&#228;t Wien</OFFICIALNAME><NATIONALID>9110007633536</NATIONALID><PHONE>+43 1 58801</PHONE><E_MAIL>beschaffung@gut.tuwien.ac.at</E_MAIL><CONTACT>Beschaffung</CONTACT></ADDRESS_CONTRACTING_BODY></CONTRACTING_BODY><OBJECT_CONTRACT><TITLE><P>2025-233 Wartung Zutrittskontrolle</P></TITLE> <REFERENCE_NUMBER>2025-233</REFERENCE_NUMBER><CPV_MAIN><CPV_CODE CODE="50711000" /></CPV_MAIN><TYPE_CONTRACT CTYPE="SERVICES" /><SHORT_DESCR><P>Wartungsleistungen f&#252;r Zutrittskontrolle</P></SHORT_DESCR><NO_LOT_DIVISION /><OBJECT_DESCR><NUTS CODE="AT130" /></OBJECT_DESCR></OBJECT_CONTRACT><AWARD_CONTRACT><AWARDED_CONTRACT><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>PKE Electronics GmbH</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR></AWARDED_CONTRACT></AWARD_CONTRACT><COMPLEMENTARY_INFO><DATE_DISPATCH_NOTICE>2025-12-23</DATE_DISPATCH_NOTICE></COMPLEMENTARY_INFO><ADDITIONAL_CORE_DATA><DATE_FIRST_PUBLICATION>2025-12-24</DATE_FIRST_PUBLICATION><DATETIME_LAST_CHANGE>2025-12-24T06:25:00</DATETIME_LAST_CHANGE><D_JUSTIFICATION><P>Ad &#167; 37 Abs 1 Z 3 lit a BVergG 2018:</P><P>Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist zul&#228;ssig, wenn die Dienstleistung nur einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil aus technischen Gr&#252;nden ein Wettbewerb nicht vorhanden ist.</P><P>Das Sicherheitssystem „Avasys“ ist eine Eigenentwicklung der PKE.</P><P>Etwaigen Drittfirmen fehlen die detaillierten Kenntnisse &#252;ber die Eigenheiten des anspruchsvollen Sicherheitssystems. Fehlbedienungen k&#246;nnten Ausf&#228;lle des Sicherheitssystems in h&#246;chst sensiblen Bereichen zur Folge haben.</P><P>Im Falle des Auftretens von M&#228;ngeln w&#252;rden aufw&#228;ndige und geradezu unl&#246;sbare Abgrenzungs- und Schnittstellen-Problematiken er&#246;ffnet. PKE Electronics als Lieferant der Hardware und der „Grund-Software“ schlie&#223;t bei Eingriffen Dritter nachvollziehbar jedenfalls die Gew&#228;hrleistung aus.</P><P></P><P>Bereits die Adaptierung und Erweiterung der Hardware (2024-232 Zutrittskontrolle Obj B) war aus wirtschaftlicher Betrachtung und aus technischen Gr&#252;nden alternativlos. Andere Systeme w&#228;ren nicht in die bestehende Systemlandschaft integrierbar gewesen. Die fehlende Schnittstelle h&#228;tte einen Parallelbetrieb zweier unterschiedlicher Systeme erfordert. Dies h&#228;tte auch zweifachen Wartungsaufwand bedeutet, und das Risiko f&#252;r Fehlbedienungen und etwaige daraus resultierenden Systemausf&#228;lle in hochsensiblen Bereichen in untragbarer Weise erh&#246;ht. Der komplette Umstieg auf ein anderes System h&#228;tte umfangreiche bauliche Ma&#223;nahmen erfordert (neue Verkabelungen, &#196;nderungen der IT-Infrastruktur, Austausch bauseitiger Komponenten etc) und h&#228;tte die Kosten der nunmehr gew&#228;hlten L&#246;sung weitaus &#252;berstiegen.</P><P>Aus praktisch-technischen Gr&#252;nden k&#246;nnen die vergabegegenst&#228;ndlichen Wartungsdienstleistungen daher nur von PKE Electronics GmbH erbracht werden.</P><P></P><P>Ad &#167; 37 Abs 3 lit b BVergG 2018:</P><P>Alternativ ist das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zul&#228;ssig, wenn die Dienstleistung aufgrund des Schutzes von ausschlie&#223;lichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann.</P><P></P><P>F&#252;r das Zutrittssystem Avasys hat die PKE-Gruppe Ausschlie&#223;lichkeitsrechte iFv Patenten und Urheberrechten inne. Technisch sind die Rechte ua. mit einem ReadWrite-Key gesch&#252;tzt. Die Weitergabe von Informationen &#252;ber die interne Funktionsweise und Eigenheiten von Sicherheitssystemen an Dritte, und insbes an konkurrierende Unternehmen ist in der Sicherheitsbranche geradezu denkunm&#246;glich und nicht vollziehbar. Es ist daher kein Wettbewerb gegeben.</P><P>Die TU Wien verf&#252;gt &#252;ber keine M&#246;glichkeiten, die Wartungsleistungen selbst durchzuf&#252;hren oder durch ein anderes Unternehmen durchf&#252;hren zu lassen.</P><P>„Unter dem Begriff des „Ausschlie&#223;lichkeitsrechts“ sind nach herrschender Auffassung „ausschlie&#223;liche Verf&#252;gungs- oder Nutzungsrechte“ zu verstehen (zB Patente, Lizenzrechte, Urheberrechte). Die Voraussetzungen f&#252;r diesen Ausnahmetatbestand sind daher nach der Rechtsprechung: Die gegenst&#228;ndliche Leistung muss durch Ausschlie&#223;lichkeitsrechte gesch&#252;tzt sein, (2) die gegenst&#228;ndliche Leistung darf nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden k&#246;nnen, was nur vorliegt, wenn es f&#252;r sie auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt, (3) Dritte d&#252;rfen &#252;ber keine Lizenzen zur Nutzung dieses ausschlie&#223;lichen Rechts verf&#252;gen oder in angemessener Weise erlangen k&#246;nnen, (4) ohne R&#252;ckgriff auf die durch Ausschlie&#223;lichkeitsrechte gesch&#252;tzte Leistung ergeben sich un&#252;berwindliche Schwierigkeiten. (vgl dazu wiederum Schramm/&#214;hler in Schramm/Aicher/Fruhmann/ Thienel, &#167;&#167; 28-30 Rz 43 mwN).“ [Sonja Vrbovszky, Transparenz und Stillhalten sch&#252;tzen nicht zwingend vor Vertragsaufhebung, RPA 215/3].</P><P>Die zu vergebenden Wartungsdienstleistungen k&#246;nnen aufgrund des Schutzes von Patenten und Urheberrechten, hinsichtlich derer ausschlie&#223;lich PKE Electronics GmbH die Nutzungsrechte f&#252;r den &#246;sterreichischen Raum innehat, nur von dieser erbracht werden.</P><P></P><P>Es gibt keine vern&#252;nftige Alternative oder Ersatzl&#246;sung:</P><P>Die Weitergabe von Informationen &#252;ber die interne Funktionsweise und Eigenheiten von Sicherheitssystemen an Dritte ist in der Sicherheitsbranche geradezu denkunm&#246;glich und nicht vollziehbar. Die Wartung ist somit f&#252;r ein Drittunternehmen praktisch nicht durchf&#252;hrbar. Im &#252;brigen wird auf die Ausf&#252;hrungen zu &#167; 37 Abs 1 Z 3 lit b BVergG 2018 verwiesen.</P><P>Zum aktuellen Erkenntnis des EuGH, Rs C-578/23, vom 09.01.2025: Dieses Urteil auferlegt einem &#246;ffentliche Auftraggeber das ernstliche Bem&#252;hen, um Lizenzen/Nutzungsrechte zu Ausschlie&#223;lichkeitsrechten zur erlangen.</P><P>Zu beachten ist jedoch, dass sich das gg Judikat auf eine gesamtstaatliche Institution, n&#228;mlich die tschechische Finanzverwaltung, und somit einen gegen&#252;ber der TU Wien ungleich gr&#246;&#223;eren und finanzst&#228;rkeren &#246;ffentlichen AG bezieht.</P><P>Der finanzielle Aufwand f&#252;r Lizenzen/Patentnutzungsrechte w&#252;rde die wirtschaftliche Leistungsf&#228;higkeit der TU Wien &#252;berspannen. Ein derartiges &#252;bergro&#223;es finanzielles Engagement k&#246;nnte zudem – bei zu beachtendem Vorrang des Europarechts einschlie&#223;lich der Judikatur – in einem Spannungsverh&#228;ltnis  stehen zu der verfassungsrechtlich auferlegten Pflicht des &#246;ffentlichen Auftraggebers zur Einhaltung der Prinzipien von Wirtschaftlichkeit, Zweckm&#228;&#223;igkeit und Sparsamkeit.</P><P></P><P>Bereits die Adaptierung und Erweiterung der Hardware (2024-232 Zutrittskontrolle Obj B) war aus wirtschaftlicher Betrachtung und aus technischen Gr&#252;nden alternativlos. Andere Systeme w&#228;ren nicht in die bestehende Systemlandschaft integrierbar gewesen. Die fehlende Schnittstelle h&#228;tte einen Parallelbetrieb zweier unterschiedlicher Systeme erfordert. Dies h&#228;tte auch doppelten Wartungsaufwand bedeutet, und das Risiko f&#252;r Fehlbedienungen und etwaige daraus resultierenden Systemausf&#228;lle in hochsensiblen Bereichen in untragbarer Weise erh&#246;ht.</P><P></P><P>Somit ergibt sich die in Konsequenz der obigen Ausf&#252;hrungen bestehende Alleinstellung der PKE Electronics GmbH nicht als Ergebnis einer k&#252;nstlichen Einschr&#228;nkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens durch die TU Wien.</P></D_JUSTIFICATION></ADDITIONAL_CORE_DATA></KD_8_1_Z4>