„Ausbildungslehrgang zur Kinderbetreuerin und Tagesmutter“ durch die zam Steiermark GmbH im Regionalstandort Murau/Murtal III

Art KD_8_1_Z4 Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
Bezeichnung „Ausbildungslehrgang zur Kinderbetreuerin und Tagesmutter“ durch die zam Steiermark GmbH im Regionalstandort Murau/Murtal III
Kategorie (CPV Hauptteil) 80500000 Ausbildung
NUTS AT224 Oststeiermark
Auftraggeber
  • zam Steiermark GmbH 
    +43 13695978
    vergabe@terzaki.at
    TERZAKI & Partner GmbH, Mag. Alexandra Terzaki (Geschäftsführerin), 1090 Wien
    Geschäftszahl: 135428
Lieferant bfi Steiermark gGmbH
Verfahrensart
Art des Auftrags Dienstleistungsauftrag
Beschreibung „Ausbildungslehrgang zur Kinderbetreuerin und Tagesmutter“ durch die zam Steiermark GmbH im Regionalstandort Murau/Murtal III
Beschreibung der maßgeblichen Gründe Die Auftraggeberin hat bereits zwei (2) EU-weite Verfahren gemäß § 151 BVergG 2018 idgF durch ein „einstufiges Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im sogenannten Oberschwellenbereich zum Abschluss eines Vertrages nach einer dem Modell einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen ähnlichen Vereinbarung“ für drei verschiedene Standorte der Auftraggeberin (also insgesamt sechs EU-weite Verfahren) eingeleitet, welche erfolglos geblieben sind, da keine Angebote eingereicht wurden bzw nach Prüfung der Angebote kein geeignetes Angebot im Verfahren verblieben ist. Siehe OJ S 87/2024 03/05/2024, OJ S 49/2024 08/03/2024. Gegenstand dieser Ausschreibung waren jeweils die Erbringung von Ausbildungslehrgängen zur Kinderbetreuerin und Tagesmutter. Die Auftraggeberin beabsichtigt daher eine Auftragsvergabe im Rahmen einer Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union aus technischen Gründen. Der Auftraggeberin ist bewusst, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union aus technischen Gründen im Anschluss an ein offenes bzw nichtoffenes Verfahren ohne Beteiligung vorbehalten ist. Da die zu vergebende Leistung allerdings bereits zwei (2) Mal im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ausgeschrieben worden ist und die Vergabeverfahren jeweils ohne eingelangte Angebote bzw ohne geeignete verbliebene Angebote widerrufen worden sind gemäß § 149 Abs 1 Z 3 bzw Z 4 iVm § 150 Abs 3 BVergG 2018, geht die Auftraggeberin von der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 37 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 im gegenständlichen Fall aus.<br />Die Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union aus technischen Gründen begründet sich insbesondere dadurch, dass die EU-weiten Verfahren OJ S 87/2024 03/05/2024, OJ S 49/2024 08/03/2024. erfolglos geblieben sind und die Auftraggeberin den gegenständlichen Markt nicht mit einem weiteren EU-weiten Verfahren mit verkürzten Fristen belasten möchte.<br />Die Auftraggeberin beabsichtigt die gegenständliche Leistung für die Standorte Leibnitz, Leoben und Murau/Murtal erneut im Rahmen eines EU-weiten Vergabeverfahrens für das Kursjahr 2025 (sofern Kurse im Kursjahr 2025 von der Auftraggeberin angeboten werden) neu auszuschreiben, um das größtmögliche Maß an Transparenz zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeberin vorbehalten ist, in Abhängigkeit der budgetären Rahmenbedingungen keine weiteren Kurse im Jahr 2025 durchzuführen. Ausgehend von den zuletzt durchgeführten Verfahren gemäß OJ S 87/2024 03/05/2024, OJ S 49/2024 08/03/2024. werden die Inhalte des Verfahrens beibehalten. In diesem Zusammenhang weist die Auftraggeberin explizit darauf hin, dass gegenständliche Auftragsvergabe und somit die Leistungserbringung lediglich das Kursjahr 2024 betreffen. Hierbei wird explizit darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin nach Veröffentlichung der gegenständlichen Bekanntmachung und der hier angeführten Begründung den Auftrag noch nicht umgehend erteilen, sondern vielmehr den Ablauf der Stillhaltefrist von 10 Tagen abwarten wird. Auf Grund dieser Bekanntmachung und gemäß § 356 Abs 8 BVergG 2018 ist dann ein Anfechtungsantrag nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung ausgeschlossen. Sofern Fragen zur der hier dargestellten sachlichen Begründung bestehen, gibt darüber hinaus die Auftraggeberin unter vergabe@terzaki.at Auskunft.
Tag der erstmaligen Verfügbarkeit 15.05.2024
Letzte Änderung der Ausschreibung 16.05.2024
Version 2 (), XML, zuletzt aktualisiert: 16.05.2024