<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><KD_8_1_Z4 version="1" xmlns="http://www.brz.gv.at/eproc/kd/2018/12"><CONTRACTING_BODY><ADDRESS_CONTRACTING_BODY><OFFICIALNAME>GeoSphere Austria – Bundesanstalt f&#252;r Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie</OFFICIALNAME><NATIONALID>9110032268703</NATIONALID><PHONE>+43 153231510</PHONE><E_MAIL>office@estermann-pock.at</E_MAIL><CONTACT>Estermann Pock Rechtsanw&#228;lte GmbH, Herr RA Dr. Ralf D. Pock</CONTACT></ADDRESS_CONTRACTING_BODY></CONTRACTING_BODY><OBJECT_CONTRACT><TITLE><P>Lieferung eines Messinstrumentes zur Detektion von Bioaerosolen und Wolkeneigenschaften</P></TITLE> <REFERENCE_NUMBER>GZ: 102/23</REFERENCE_NUMBER><CPV_MAIN><CPV_CODE CODE="38126000" /></CPV_MAIN><TYPE_CONTRACT CTYPE="SUPPLIES" /><SHORT_DESCR><P>Lieferung eines Messinstrumentes zur Detektion von Bioaerosolen und Wolkeneigenschaften</P></SHORT_DESCR><NO_LOT_DIVISION /><OBJECT_DESCR><NUTS CODE="AT" /><NUTS CODE="AT32" /></OBJECT_DESCR></OBJECT_CONTRACT><AWARD_CONTRACT><AWARDED_CONTRACT><CONTRACTOR><ADDRESS_CONTRACTOR><OFFICIALNAME>Swisens AG</OFFICIALNAME></ADDRESS_CONTRACTOR></CONTRACTOR></AWARDED_CONTRACT></AWARD_CONTRACT><COMPLEMENTARY_INFO><DATE_DISPATCH_NOTICE>2023-12-06</DATE_DISPATCH_NOTICE></COMPLEMENTARY_INFO><ADDITIONAL_CORE_DATA><DATE_FIRST_PUBLICATION>2023-12-08</DATE_FIRST_PUBLICATION><DATETIME_LAST_CHANGE>2023-12-08T09:45:01</DATETIME_LAST_CHANGE><D_JUSTIFICATION><P>Das zu beschaffende Messinstrument der pr&#228;sumtiven Zuschlagsempf&#228;ngerin erf&#252;llt aufgrund folgender Argumente den Ausnahmetatbestand gem&#228;&#223; &#167; 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG:</P><P>Zum Ersten kommt als potentieller Lieferant faktisch nur die pr&#228;sumtive Zuschlagsempf&#228;ngerin in Betracht. Nach einer Markterkundung wurde n&#228;mlich festgestellt, dass es am europ&#228;ischen Markt – mit Ausnahme der pr&#228;sumtiven Zuschlagsempf&#228;ngerin – keine H&#228;ndler gibt, die das ben&#246;tigte Messinstrument „SwisensPoleno Jupiter“ vertreiben; es gibt also im vorliegenden Fall insbesondere keinen H&#228;ndlerwettbewerb, sodass dieses Messinstrument tats&#228;chlich nur bei der pr&#228;sumtiven Zuschlagsemf&#228;ngerin beschafft werden kann.</P><P>Zum Zweiten liegen technische Exklusivit&#228;tsgr&#252;nde vor, die eine Alleinstellung der pr&#228;sumtiven Zuschlagempf&#228;ngerin begr&#252;nden. Dies gilt zun&#228;chst insbesondere deshalb, weil aufgrund der H&#246;henlage am Hohen Sonnblick und den damit verbundenen au&#223;ergew&#246;hnlichen Umweltbedingungen ausschlie&#223;lich dieses Messinstrument eingesetzt werden kann. Dar&#252;ber hinaus erf&#252;llt das Messinstrument der pr&#228;sumtiven Zuschlagsempf&#228;ngerin das spezifische Messspektrum, um f&#252;r die von der Auftraggeberin ben&#246;tigten Forschungsaufgaben eingesetzt zu werden; dieses Messspektrum umfasst insbesondere folgende Funktionalit&#228;ten: (i) Es m&#252;ssen Messungen in einem Spektrum von zumindest 0,5 bis 100&#181;m m&#246;glich sein. Dieses breite Spektrum ist jedenfalls erforderlich, um neben Bioaerosolen auch Wolkeneigenschaften (Pr&#228;senz und Charakteristik von Wolken) zu erfassen und in Kombination zu bringen. Dies ist notwendig, weil Studien gezeigt haben, dass nicht nur spezifische Bioaerosolpartikel (Pollen, Sporen etc) einen Einfluss auf die Wolkenbildung haben, sondern auch Fragmente biologischen Materials oder reine Proteinkomplexe, die von unterschiedlichsten biologischen Partikeln stammen k&#246;nnen. (ii) Eine zentrale Eigenschaft nahezu aller biologischen Materialien ist die F&#228;higkeit zur Fluoreszenz. Daher muss das zu beschaffende Messinstrument jedenfalls sicherstellen, dass diese Eigenschaft von biologischen Materialien erfasst werden kann. Daher m&#252;ssen mit dem Messspektrum die Fluoreszenzeigenschaften jedes Partikels im biologisch relevanten Bereich bestimmt und die Form der Partikel analysiert werden k&#246;nnen. Dabei m&#252;ssen fluoreszierende und nicht-fluoreszierende Partikel gleicherma&#223;en detektiert werden. (iii) Das zu beschaffende Messinstrument muss das Erstellen und Speichern von holographischen Bildern erm&#246;glichen; zus&#228;tzlich muss das Messinstrument &#252;ber eine Software zur Partikelklassifizierung basierend auf diesen Bildern verf&#252;gen. Alle anderen am Markt verf&#252;gbaren Messinstrumente zur Detektion und Analyse von Bioaerosolen k&#246;nnen weder auf einer H&#246;he des Hohen Sonnblicks eingesetzt werden noch erf&#252;llen sie das erforderliche Messspektrum, das die Auftraggeberin im Rahmen der internationalen Monitoringprogramme ben&#246;tigt.</P><P>Zum Dritten kommen im vorliegenden Fall auch keine praktischen Alternativma&#223;nahmen in Betracht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es kein anderes Instrument mit vergleichbarem Messspektrum gibt, das unter den gegebenen Umweltbedingungen in der Lage w&#228;re, die erforderlichen Messergebnisse zur Detektion und Analyse von Bioaerosolen und Wolken zu liefern. Insofern k&#246;nnte zur Umsetzung einer „Alternative“ lediglich auf das oben dargestellte Messspektrum und/oder auf den Einsatz am Sonnblick Observatorium verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann aber jedenfalls nicht als vern&#252;nftige Alternative im Sinne des BVergG betrachtet werden. Ferner ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte f&#252;r die Annahme vorliegen, es w&#228;re k&#252;nstlich eine Exklusivit&#228;t konstruiert worden, um den Ausnahmetatbestand annehmen zu k&#246;nnen.</P></D_JUSTIFICATION></ADDITIONAL_CORE_DATA></KD_8_1_Z4>